Zur Begründung kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf Vorliegen von strafrechtlich relevanten Tatsachen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bleiben denn auch pauschal und wenig konkret. Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, ist zudem die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.