Diese Anzeige scheitere jedoch an der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Nach den Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit, bei welcher es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handeln würde. Die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sei damit ebenfalls nicht gegeben. 4. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet und sei auch aus politischen Motiven nicht an die Hand genommen wor-