Eine Anzeige gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft im strafrechtlichen Sinn scheitere daran, dass ein Verhalten einer natürlichen Person - somit ein menschliches Verhalten - für eine strafrechtliche Beurteilung gefordert sei und dies vorliegend nicht gegeben sei. Im Schreiben vom 4. Februar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin zudem auch Anzeige gegen die Republik Österreich. Diese Anzeige scheitere jedoch an der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft.