Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei jedoch ein Rechtsstaat und dieser könne kein «strafrechtlich vorwerfbares Verhalten verüben». Ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten könne nur «einzelnen Mitgliedern von Behörden oder sonstigen Personen» vorgeworfen werden. Eine Anzeige gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft im strafrechtlichen Sinn scheitere daran, dass ein Verhalten einer natürlichen Person - somit ein menschliches Verhalten - für eine strafrechtliche Beurteilung gefordert sei und dies vorliegend nicht gegeben sei.