382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme mit der fehlenden Passivlegitimation der Beschuldigten und mit der fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft selbst. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei jedoch ein Rechtsstaat und dieser könne kein «strafrechtlich vorwerfbares Verhalten verüben».