Die Verfahrensleitung forderte am 4. April 2019 die Beschwerdeführerin auf, innert Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten, andernfalls werde nicht auf die Beschwerde eingetreten (Art. 383 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin leistete am 15. April 2019 innert Frist die verlangte Prozesskostensicherheit. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).