Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 158 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Hagnauer Verfahrensbeteiligte Schweizerische Eidgenossenschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unklarer Anschuldigungen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. März 2019 (BM 19 6429) Erwägungen: 1. Am 11. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Schweizerische Eidgenos- senschaft wegen unklarer Anschuldigungen nicht an die Hand (BM 19 6429). Da- gegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 20. März 2019 Beschwerde (postalischer Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 29. März 2019; Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. April 2019). Die Verfahrensleitung forderte am 4. April 2019 die Beschwerdeführerin auf, innert Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten, andernfalls werde nicht auf die Beschwerde eingetreten (Art. 383 Abs. 1 Schweizerische Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin leistete am 15. April 2019 innert Frist die verlangte Prozesskostensicherheit. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme mit der fehlenden Pas- sivlegitimation der Beschuldigten und mit der fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft selbst. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die Schweizerische Eidgenos- senschaft. Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei jedoch ein Rechtsstaat und dieser könne kein «strafrechtlich vorwerfbares Verhalten verüben». Ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten könne nur «einzelnen Mitgliedern von Behörden oder sonstigen Personen» vorgeworfen werden. Eine Anzeige gegen die Schwei- zerische Eidgenossenschaft im strafrechtlichen Sinn scheitere daran, dass ein Ver- halten einer natürlichen Person - somit ein menschliches Verhalten - für eine straf- rechtliche Beurteilung gefordert sei und dies vorliegend nicht gegeben sei. Im Schreiben vom 4. Februar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin zudem auch Anzeige gegen die Republik Österreich. Diese Anzeige scheitere jedoch an der ört- lichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Nach den Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit, bei welcher es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handeln würde. Die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sei damit ebenfalls nicht gegeben. 4. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet und sei auch aus politischen Motiven nicht an die Hand genommen wor- 2 den. Zudem könne sie nicht lokal gegen die Republik Österreich vorgehen, weil ei- nerseits die rechtlich relevanten Handlungen in der Schweiz geschehen seien und andererseits Österreich über keine unabhängige Justiz verfüge. Die Beschwerde- führerin habe seit 25 Jahren bei «laufenden politischen Übergriffen» erfolglos ge- klagt und sei auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht erhört worden. Die Verweigerung ihres rechtmässigen Erbes sei ein Unrecht gegenüber der verstorbenen Tante der Beschwerdeführerin. Die angezeigten Tatbestände seien durch Zeugen belegbar. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a – c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf Vorliegen von strafrechtlich relevanten Tatsachen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bleiben denn auch pauschal und wenig konkret. Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, ist zudem die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit ihrer geleisteten Sicherheit verrechnet. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mir ihrer Sicherheitsleistung verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 30. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hagnauer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4