3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird eine Entschädigung von CHF 3‘516.40 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 3‘516.40 und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 811.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2‘696.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.