Wie sich jedoch aus der angefochtenen Verfügung und der Honorarnote vom 25. Februar 2019 ergibt, wurden diese Leistungen bisher nicht entschädigt. Es ist daher gerechtfertigt, diese Aufwände vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen. Im Weiteren gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass die Entschädigung entsprechend auf CHF 2‘696.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt wird. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.