10 entstandene wirtschaftliche Einbussen oder eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 Bst. b und c) werden nicht geltend gemacht und scheinen auch nicht angezeigt. Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Honorarnote vom 20. Juni 2019 ab dem 26. Februar 2019 ein Honorar von insgesamt CHF 2‘696.60 geltend. Dieses umfasst zwar wenige einzelne Aufwände, welche vor dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Wie sich jedoch aus der angefochtenen Verfügung und der Honorarnote vom 25. Februar 2019 ergibt, wurden diese Leistungen bisher nicht entschädigt.