135 Abs. 4 StPO). 13.2 Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Entschädigung für allfällige aufgrund des Strafverfahrens