Daraus ergibt sich ein amtliches Honorar von CHF 3‘516.40 (inkl. Auslagen und MWST). Das volle Honorar beläuft sich laut Honorarnote auf CHF 4‘328.20. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘516.40 zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 811.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO).