13. 13.1 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers wird gemäss der eingereichten Honorarnote vom 7. Juni 2019 bestimmt. Der Stundenansatz für amtlich bestellte Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Rechtsanwalt D.________ macht einen Aufwand von 15.5 Stunden sowie Auslagen von CHF 165.00 geltend, was zwar relativ hoch, für das vorliegende Verfahren aber noch angemessen scheint. Daraus ergibt sich ein amtliches Honorar von CHF 3‘516.40 (inkl. Auslagen und MWST).