12. Unterliegt die beschwerdeführende Privatklägerschaft, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so sind die Verfahrenskosten vorläufig vom Kanton zu tragen. In Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden sie auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog).