11. Zusammenfassend erweisen sich die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft als korrekt. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs oder Nötigung sind zum einen aufgrund der Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, zum anderen aufgrund der rechtlichen Würdigung äusserst gering. Damit sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO erfüllt. Die gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde wird abgewiesen.