Der Beschuldigte hat dem Beschwerdeführer demnach nicht rechtswidrige Konsequenzen angedroht, sondern ihn höchstens über die rechtlichen Möglichkeiten und allfälligen Folgen informiert. Sein Vorgehen kann durchaus als «Belehrung über die prozessualen Konsequenzen» bezeichnet werden, wie es die Staatsanwaltschaft getan hat. Selbst wenn sich das umstrittene Gespräch somit so, wie vom Beschwerdeführer geschildert, abgespielt hat, sind die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Nötigung nicht erfüllt. Auch deshalb hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt.