9 nen (Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO). Die gesetzlichen Möglichkeiten, den Beschwerdeführer als Tatverdächtigen vorerst festzunehmen und sein Mobiltelefon sicherzustellen, allenfalls zu beschlagnahmen, waren in der damaligen Situation also da. Der Beschuldigte hat dem Beschwerdeführer demnach nicht rechtswidrige Konsequenzen angedroht, sondern ihn höchstens über die rechtlichen Möglichkeiten und allfälligen Folgen informiert.