Gemäss Einschätzung des Beschuldigten war die Polizeiarbeit durch das Verhalten des Beschwerdeführers behindert worden. Der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) stand zumindest im Raum. Das Mobiltelefon mit der Videoaufnahme hätte dafür als Beweismittel gedient. Die Polizei kann eine Person, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird, vorläufig festnehmen (Art. 217 Abs. 2 StPO). Ob sich der Tatverdacht später erhärtet, ist in diesem Moment ohne Belang. Weiter kann die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden, zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen, sofern Gefahr in Verzug ist (Art. 263 Abs. 1 Bst.