Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ist in einer derartigen Konstellation äusserst gering. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Grundsatz «in dubio pro duriore» richtig angewendet und das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat sie in der angefochtenen Verfügung sehr sorgfältig dargelegt, weshalb sie in welchem Umfang auf welche Aussagen und Beweismittel abstellt und ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Auch der Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Gemäss Einschätzung des Beschuldigten war die Polizeiarbeit durch das Verhalten des Beschwerdeführers behindert worden.