Faktisch können Ablauf und Inhalt der Unterhaltung gestützt auf die Aussagen der beiden Beteiligten nicht mehr im Detail eruiert werden. Vor allem lassen sich die angeblichen Androhungen, den Beschwerdeführer auf den Polizeiposten zu verbringen und sein Mobiltelefon zu beschlagnahmen, wenn er das Video nicht lösche, mit den vorhandenen Beweismitteln nicht nachweisen. Weitere Beweismittel gibt es nicht. Welche der beiden Aussagen glaubhafter ist, spielt an sich daher keine entscheidende Rolle. Ein Nachweis des angeblich nötigenden Verhaltens kann jedenfalls nicht gelingen. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ist in einer derartigen Konstellation äusserst gering.