Wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, vom Beschwerdeführer erstellte Beweisvideos zu vernichten, hätte er ihn kaum so rasch wieder gehen lassen, ohne sich der unwiderruflichen Löschung sicher zu sein. Dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten allenfalls nach der gesetzlichen Grundlage für die Löschung gefragt hat, indiziert zudem nicht unbedingt die Ausübung von Zwang und schliesst eine Einwilligung nicht aus. Faktisch können Ablauf und Inhalt der Unterhaltung gestützt auf die Aussagen der beiden Beteiligten nicht mehr im Detail eruiert werden.