Er habe Ruhe und Sicherheit in das Ganze bringen wollen (Z. 295 ff.). Den genauen Inhalt des Gesprächs könne er aber nicht mehr wiedergeben (Z. 303). An eine Aussage, so wie vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, könne er sich nicht erinnern (Z. 313). Gegen ein drohendes oder nötigendes Verhalten des Beschuldigten spricht zunächst – so auch die Staatsanwaltschaft – dass er auf der definitiven Löschung des umstrittenen Videos nicht beharrte. Wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, vom Beschwerdeführer erstellte Beweisvideos zu vernichten, hätte er ihn kaum so rasch wieder gehen lassen, ohne sich der unwiderruflichen Löschung sicher zu sein.