Er, der Beschuldigte, habe dann gesagt, es spiele keine Rolle, ob der Film noch in den gelöschten Dateien sei oder nicht, der Beschwerdeführer solle das Handy wegräumen und er (der Beschuldigte) würde ihn (den Beschwerdeführer) dann zur Gruppe zurückbringen (Einvernahme vom 6. März 2018 Z. 162 ff.). Die Aufforderung zur Löschung des Videos habe sich aus dem Gespräch ergeben. Es sei ihm aber nicht primär um den Film gegangen, sondern darum, dass der Beschwerdeführer nicht andere Handlungen vornehmen könne, wenn er sich in einer Kontrolle befinde. Er habe Ruhe und Sicherheit in das Ganze bringen wollen (Z. 295 ff.).