8 staunen» habe es der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin jedoch wieder angestellt, die mögliche Aufnahme auf dem Handy gesucht und die Datei gelöscht. Den Ordner mit den gelöschten Dateien hätten sie auf dem Telefon nicht finden können. Er, der Beschuldigte, habe dann gesagt, es spiele keine Rolle, ob der Film noch in den gelöschten Dateien sei oder nicht, der Beschwerdeführer solle das Handy wegräumen und er (der Beschuldigte) würde ihn (den Beschwerdeführer) dann zur Gruppe zurückbringen (Einvernahme vom 6. März 2018 Z. 162 ff.).