10. Umstritten ist schliesslich der Inhalt des Gesprächs, bei dem der Beschuldigte den Beschwerdeführer zum Löschen der Filmaufnahmen bewog. Wie sich aus der in E. 5 hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, ist höchstens dann Anklage zu erheben, wenn die Chancen einer Verurteilung und eines Freispruchs in etwa gleich hoch sind. Von einer Anklageerhebung kann umgekehrt abgesehen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs höher ist als diejenige einer Verurteilung.