Sogar der Beschwerdeführer selber hat in seiner Einvernahme nicht reklamiert, bei seiner Wegführung übermässiger Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein (Einvernahme vom 10. Oktober 2017 Z. 57). Im Übrigen handelte es sich um ein zeitlich und räumlich kurzes Wegbringen vom bisherigen Aufenthaltsort und damit um eine geringfügige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Ein unverhältnismässiges Anwenden von (Amts-)Gewalt ist bei der Wegführung nicht auszumachen.