Wie die Videoaufnahmen der Anhaltung zeigen, kann sein Vorgehen in keiner Weise als grob oder rabiat bezeichnet werden. Der Beschuldigte griff den Beschwerdeführer zwar im Nacken-/ Schulterbereich und begleitete ihn bestimmt aus der Menschenmenge hinaus. Sein gesamtes Auftreten blieb dabei aber ruhig. Auch E.________ hat nichts von einem gewaltsamen Wegführen erzählt (Einvernahme vom 11. Oktober 2017 Z. 66 ff.). Sogar der Beschwerdeführer selber hat in seiner Einvernahme nicht reklamiert, bei seiner Wegführung übermässiger Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein (Einvernahme vom 10. Oktober 2017 Z. 57).