Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht (Art. 23 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Mündliche Aufforderungen, das Filmen zu unterlassen, hatte der Beschwerdeführer zuvor nicht befolgt. Um seine Anordnung durchzusetzen und die Situation zu beruhigen, führte ihn der Beschuldigte daher von der Gruppe weg. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar. Wie die Videoaufnahmen der Anhaltung zeigen, kann sein Vorgehen in keiner Weise als grob oder rabiat bezeichnet werden.