9. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, vom Beschuldigten sofort, nachdem er nicht mit dem Filmen aufgehört habe, «äusserst grob» am Nacken gepackt und weggezerrt worden zu sein. Der angewandte Zwang sei unverhältnismässig gewesen. Die Polizeiorgane sind dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet. Von mehreren geeigneten Massnahmen haben sie diejenige zu ergreifen, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht (Art.