Der Beschuldigte hatte somit gestützt auf die Gesamtumstände der Situation zu entscheiden, ob er das Filmen durch den Beschwerdeführer dulden sollte oder nicht. Wie sich aus dem Video ersehen lässt und auch vom Beschwerdeführer und E.________ bestätigt wird, präsentierte sich die Gesamtsituation angespannt. Die Gruppe des Beschwerdeführers verhielt sich zwar relativ ruhig, auf der Strasse kam es jedoch zu Tumulten. Es waren Geschrei und Hundegebell zu hören.