nen. Zum Zeitpunkt des Vorfalls gab es polizeiintern keine Dienstvorschriften zum Umgang mit Videoaufnahmen durch Dritte bei Polizeieinsätzen. Es galt jedoch der Grundsatz, Aufnahmen von solchen Einsätzen seien grundsätzlich erlaubt, solange der Ablauf des Ereignisses und nicht einzelne Personen im Vordergrund stünden und die Polizeiarbeit nicht behindert werde. Die konkrete Handhabe hänge jedoch vom Einzelfall ab (Antwort des Regierungsrates auf den parlamentarischen Vorstoss, Anfrage 13 in der Septembersession 2018). Der Beschuldigte hatte somit gestützt auf die Gesamtumstände der Situation zu entscheiden, ob er das Filmen durch den Beschwerdeführer dulden sollte oder nicht.