schuldigten somit einfach ins Bild geraten, auch wenn der Fokus des Beschwerdeführers auf das Geschehen einige Meter entfernt gerichtet war und er die Kamera relativ weit oben hielt. Die vom Beschuldigten geschilderten Wahrnehmungen können also durchaus zutreffen. Weiter entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Tätigkeit gefilmt zu werden störend und unangenehm sein kann und oftmals das Verhalten der betroffenen Personen beeinflusst. Dies gilt umso mehr, wenn diese Personen wissen, dass ihnen die filmende Person nicht unbedingt positiv gesinnt ist.