Ausser den Aussagen des Beschuldigten gibt es zum Verhalten seiner Einsatztruppe während des Filmens somit keine direkten Beweismittel. Ergänzende Informationen liefert jedoch das bereits thematisierte Beweisvideo. Es zeigt, wie der Sicherungsring, bestehend aus der OD-Gruppe des Beschuldigten, direkt vor dem Beschwerdeführer stand. Dass dieser über die Köpfe hinweg filmte, ist auf dem Video hingegen – anders als von ihm behauptet – nicht feststellbar, da man seine Hände nicht sieht. Möglicherweise wurde die Kamera auch auf Kopf- oder Brusthöhe gehalten. In Anbetracht der Dynamik des Geschehens und der Nähe zum filmenden Beschwerdeführer konnten Polizisten aus der OD-Gruppe des Be-