6 Der Beschwerdeführer und E.________ schilderten einzig, der Beschwerdeführer habe die Szene auf der Strasse filmen wollen, bei der eine ihnen unbekannte Person von der Polizei zu Boden gedrückt worden sei. Er habe damit allfällige Rechtsverstösse seitens der Polizei dokumentieren wollen (Einvernahmen vom 10. Oktober 2017 Z. 45 ff. und vom 11. Oktober 2017 Z. 47 ff.). Den Aussagen lässt sich aber nichts darüber entnehmen, inwieweit die Einsatzgruppe des Beschuldigten, die den Sicherungsring bildete, von seiner Aufnahme erfasst wurde und wie sich diese Personen angesichts der Kamera verhielten.