Es zeigt die Reaktionen der vom Beschwerdeführer gefilmten Polizeibeamten schlichtweg nicht. Damit verbleiben zur Beantwortung der Frage nach der Reaktion der Polizeibeamten einzig die subjektiven Beweismittel. Der Beschuldigte sagte in diesem Zusammenhang aus, es habe ein Sicherheitsproblem gegeben, weil gefilmt werden sehr unangenehm sei. Einige seiner Leute hätten nicht mehr auf die zu kontrollierende Personengruppe, sondern zu Boden geschaut oder hätten sich abgewendet, damit man ihre Gesichter nicht direkt habe sehen können.