Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, führte ihn der Beschuldigte aus der Gruppe heraus und verlangte von ihm im Gespräch unter vier Augen, die Aufnahmen zu löschen, was der Beschwerdeführer auch tat. Umstritten ist, ob die am Einsatz beteiligten Polizisten sich angesichts der Tatsache, vom Beschwerdeführer gefilmt zu werden, abgedreht und zu Boden geschaut haben und somit durch das Filmen an der ordentlichen Erledigung ihrer Arbeit gehindert worden sind. Bei dieser Frage geht es um den Grund resp. die Ursache für die Amtshandlung des Beschuldigten (Wegführen des Beschwerdeführers und Aufforderung zur Löschung seines Videos).