5 8. Im Bereich des Kerngeschehens unbestritten ist, dass der Beschuldigte während laufender Polizeikontrolle in seiner Rolle als Gruppenführer und kraft der damit verbundenen Befugnisse den Beschwerdeführer mehrfach aufforderte, das Filmen zu unterlassen. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, führte ihn der Beschuldigte aus der Gruppe heraus und verlangte von ihm im Gespräch unter vier Augen, die Aufnahmen zu löschen, was der Beschwerdeführer auch tat.