Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 6 E. 3.4; 108 IV 165 E. 3). Der Nötigungstatbestand wird von Art. 312 StGB konsumiert (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., N. 10 zu Art. 312 StGB).