7. Eine Nötigung (Art. 181 StGB) begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung muss positiv begründet werden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist.