Daran fehlt es, wenn der Täter glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht gegeben sein, wobei der Vorteil auch immaterieller Natur sein kann (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 312 StGB).