Erfasst wird nur, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 113 IV 29 E. 1; 127 IV 209 E. 1.a.aa und 1.b). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz, d.h. ein bewusstes Missbrauchen von Amtsgewalt voraus. Daran fehlt es, wenn der Täter glaubt, pflichtgemäss zu handeln.