H.). Liegen in einer solchen Situation in erster Linie nur subjektive Beweismittel vor, kann ausnahmsweise ebenfalls von einer Anklage abgesehen werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).