5. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a-c StPO). Bst. b bezieht sich dabei auf Konstellationen, in denen das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 StPO).