Zudem habe er durch das gewaltsame Packen am Nacken das erlaubte Mass an Zwang überschritten. Schliesslich sei die Drohung, den Beschwerdeführer auf die Polizeiwache zu bringen und das Mobiltelefon zu beschlagnahmen, nicht als zulässige «Belehrung über die prozessualen Konsequenzen» anzusehen, wie es die Staatsanwaltschaft tue. Nach dem Gesagten habe der Beschuldigte sich der Nötigung sowie des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht.