217 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 und 3 StPO seien beim Handeln des Beschuldigten nicht erfüllt gewesen. Er habe durch die beiden vorgenommenen (Packen am Nacken und Wegführen) und die angedrohten Zwangsmassnahmen (Verbringung auf den Polizeiposten und Beschlagnahme) die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrechtmässig angewendet. Zudem habe er durch das gewaltsame Packen am Nacken das erlaubte Mass an Zwang überschritten.