Aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte auf der Löschung des Videos aus dem Ordner «gelöschte Objekte» nicht weiter beharrt habe, lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Staatsanwaltschaft sei fälschlicherweise vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgegangen. Schliesslich sei der Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt worden, als die Aussage des Beschwerdeführers, den Beschuldigten vor dem Löschen gefragt zu haben, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage er dies verlange, nicht festgehalten worden sei. Die Voraussetzungen für Art. 215 Abs. 1 StPO und damit auch jene von Art. 217 Abs. 1 und Art.