Angesichts der Beweislage obliege die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall dem Sachgericht. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Aussagewürdigung nicht begründet und damit ihre Pflicht zur Begründung der Einstellungsverfügung (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Bst. b StPO) verletzt. Darüber hinaus könne mitnichten von einer Einwilligung in die Löschung des Videos ausgegangen werden. Aufgrund der Umstände (angespannte Lage auf der