___ bestätigt. Die Staatsanwaltschaft verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore», wenn sie die Verfahrenseinstellung vor allem mit der Aussage-gegen-Aussage-Situation begründe und dabei einseitig auf die Aussagen des Beschuldigten abstelle. Sicherlich seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten, da erstere sich mit objektiven Beweismitteln und den Aussagen von E.________ decken würden. Angesichts der Beweislage obliege die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall dem Sachgericht.