Entgegen der Aussagen des Beschuldigten habe es daher keine Notwendigkeit gegeben, die Situation zu beruhigen. Es könne nicht einseitig auf dessen Aussagen, wonach er ein Sicherheitsproblem erkannt und den Beschwerdeführer deshalb aufgefordert habe, das Filmen zu unterlassen, abgestellt werden. Vielmehr sei der Beschwerdeführer sofort grob am Nacken gepackt und weggeführt worden, als er auf Aufforderung hin nicht sofort mit Filmen aufgehört habe. Dies werde auch von der Zeugin E.________ bestätigt.