Es sei daher unzutreffend, dass der Beschwerdeführer die Personenkontrolle mit Filmen behindert und objektiv den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt habe. Die Aufnahme würde weiter zeigen, wie die Situation rundherum sichtlich angespannt gewesen sei, die Gruppe mit dem Beschwerdeführer sich aber äusserst ruhig, friedlich und anständig verhalten habe. Entgegen der Aussagen des Beschuldigten habe es daher keine Notwendigkeit gegeben, die Situation zu beruhigen.